Rechtsprechung
BGH, 17.12.1990 - II ZR 172/90 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,14517) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Ansprüche aus bereits aufgelöster Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung nach Auflösung einer GbR
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.07.1962 - II ZR 204/60
Rückständige Gewerbesteuer - § 110 HGB, subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter, …
Auszug aus BGH, 17.12.1990 - II ZR 172/90
In diesem Stadium können die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche grundsätzlich nicht mehr selbständig geltend gemacht werden, sie sind vielmehr unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung (vgl. BGHZ 37, 299, 304;… Sen.Urt. v. 16. Mai 1988 - II ZR 316/87, BGHR BGB § 730 Abs. 1 - Auseinandersetzungsrechnung 1). - BGH, 16.05.1988 - II ZR 316/87
Anfechtung eines Teilhaberschaftsvertrages - Bestätigung eines …
Auszug aus BGH, 17.12.1990 - II ZR 172/90
In diesem Stadium können die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche grundsätzlich nicht mehr selbständig geltend gemacht werden, sie sind vielmehr unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung (vgl. BGHZ 37, 299, 304; Sen.Urt. v. 16. Mai 1988 - II ZR 316/87, BGHR BGB § 730 Abs. 1 - Auseinandersetzungsrechnung 1).
- BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 781/93
Betriebsübergang
Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betriebsvermögen hauptsächlich aus Rechtsbeziehungen besteht, sind es in erster Linie die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "know-how" und der "good-will", ebenso die Einführung des Unternehmens auf dem Markt (BAGE 49, 102, 105 f. = AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG , zu I 1 b der Gründe; Senatsurteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB ; Urteil vom 18. Oktober 1990 - II ZR 172/90 - AP Nr. 88 zu § 613 a BGB ), ggf. auch Geschäftsräume und Geschäftslage, sofern diese Bestandteile des Betriebes es ermöglichen, den bisherigen Kundenkreis zu halten und auf den neuen Betriebsinhaber überzuleiten (BAGE 53, 267 = AP Nr. 58 zu § 613 a BGB ).